Besondere Verordnungsbedarfe (BVB)
Steht eine Diagnose auf der Liste der „Besonderen Verordnungsbedarfe“, kann die entsprechende Heilmittel-Verordnung extrabudgetär ausgestellt werden. Das bedeutet, ohne dass der Arzt befürchten muss, dass die Verordnung sein „Budget belastet“.
Voraussetzung: Die Diagnose wird auf der Heilmittel-Verordnung mit einem oder zwei endstelligen ICD-10-Codes und der passenden Diagnosegruppe dokumentiert. Zu berücksichtigen sind möglicherweise zeitliche Beschränkungen, so ist der Zeitraum, in dem extrabudgetär verordnet werden kann, häufig auf z. B. sechs Monate oder ein Jahr beschränkt.
Die formalen Anforderungen an eine Heilmittel-Verordnung gem. HeilM-Richtlinie müssen eingehalten werden, insbesondere die Einhaltung des Ablaufs (EV, FVen und erst danach V. a. d. R.). Dann gelten solche Verordnungen ab der Erstversorgung als extrabudgetär, müssen also im Fall einer Prüfung aus dem Budget herausgerechnet werden. Diese entlasten somit sogar das Budget des verordneten Arztes.
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